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( inhaltsverzeichnis und amtliche hinweise wurden ausgeblendet). landesrecht schleswig- holstein. amtliche abkürzung: brschg. rechtlich gesehen ist der schutz der zivilbevölkerung im verteidigungsfall bundessache ( artikel 73 grundgesetz). die bekämpfung von bränden und den schutz von menschen, tieren und sachen vor brandschäden ( abwehrender brandschutz), 2. 364 gesetz- und verordnungsblatt für schleswig- holstein ; ausgabe 17. 200 zuletzt geändert durch gesetz vom 1. fundstelle: gvobl. 30) inhaltsübersicht: abschnitt i aufgaben und träger § 1 feuerwehrwesen § 2 aufgaben der gemeinden. ein service von schleswig holstein und juris. erläuterungen § 22 feuersicherheitswache. die hilfeleistung bei not- und unglücksfällen ( technische hilfe),. pdk - schleswig- holstein. kommentar: gesetz über den brandschutz und die hilfeleistungen der feuerwehren ( brandschutzgesetz – brschg) abschnitt ii organisation der feuerwehren § 5 arten der feuerwehren § 6 aufgaben der feuerwehren § 7 berufsfeuerwehr § 8 freiwillige feuerwehr § 8 a gliederung der freiwilligen feuerwehr § 9 mitglieder der freiwilligen feuerwehr. kommentar: gesetz über den brandschutz und die hilfeleistungen der feuerwehren ( brandschutzgesetz – brschg) abschnitt iii einsatz der feuerwehren § 19 leitung auf der einsatzstelle § 20 rechte auf der einsatzstelle § 21 gemeindeübergreifende hilfe. der bürgerservice im internet wird kostenfrei und ohne anmeldung angeboten. nicht tragende außen- wand ( aw- beklei- dung). recherche juristischer informationen. die organisation des katastrophenschutzes in schleswig- holstein ist durch das gesetz über den katastrophenschutz in schleswig- holstein ( lkatsg) geregelt. artikel 1 änderung des brandschutzgesetzes. änderungsdaten:. ziel des allseits anerkannten kommentars und seines reichhaltigen anhangs ist es, allen mit dem feuerwehrwesen befassten personen und institutionen in schleswig- holstein eine praxisnahe arbeits- und orientierungshilfe an die hand zu geben. der katastrophenschutz im frieden ist ländersache ( artikel 70 grundgesetz). anhang 9 landesverordnung über die laufbahnen, ausbildung und prüfung der fachrichtung feuerwehr im lande schleswig- holstein ( lapofeu) anhang 10 mustersatzungen für einen kreis- und einen stadtfeuerwehrverband für freiwillige feuerwehren und pflichtfeuerwehren; anhang 10 a gemeindeordnung für schleswig- holstein ( gemeindeordnung – go) der ausbildungsarbeit der jugendfeuerwehr aufzunehmen. kommentar: gesetz über den brandschutz und die hilfeleistungen der feuerwehren ( brandschutzgesetz – brschg) karl- heinz mücke/ peter schütt in pdk schleswig- holstein brandschutzgesetz schleswig- holstein shbrschg
Auteur 0e7tojsffp | Dernière modification 30/11/2024 par 0e7tojsffp
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